Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Lieferungen, Montagen, Reparaturen der Firma FIBRO Rundtische GmbH (Stand Januar 2024) 

Für das Vertragsverhältnis gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen. Anderslautende entgegenstehende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

 

 

I. GELTUNG DER VDMA-BEDINGUNGEN

Es gelten grundsätzlich die vom Verband deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. (VDMA) empfohlenen und nachstehend in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das heißt

1. bei Lieferung von Maschinen, Maschinenelementen, -zubehör oder sonstigen Gegenständen die Allgemeinen Bedingungen für Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte, Stand 2019 (VDMA-Lieferbedingungen; eine Textfassung der VDMA-Lieferbedingungen schicken wir ihnen auf Anforderung gerne kostenfrei zu.);

2. bei Montagen die Allgemeinen Bedingungen des Maschinenbaus für Montagen im Inland, Stand 2019 (VDMA-Montagebedingungen; eine Textfassung der VDMA-Lieferbedingungen schicken wir ihnen auf Anforderung gerne kostenfrei zu.);

3. bei Reparaturen an Maschinen und Anlagen die VDMA-Bedingungen des Maschinenbaus für Reparaturen an Maschinen und Anlagen für Inlandsgeschäfte, Stand 2019 (VDMA-Reparaturbedingungen; eine Textfassung der VDMA-Lieferbedingungen schicken wir ihnen auf Anforderung gerne kostenfrei zu.);

4. wenn das Vertragsverhältnis nicht nur Lieferungen umfasst, sondern auch Montagen zum Gegenstand hat, für die Lieferungen die VDMA-Lieferbedingungen (Ziff.1) und für die Montagen die VDMA-Montagebedingungen (Ziff. 2), soweit nichts abweichendes vereinbart ist.

 

 

II. ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR ALLE LEISTUNGEN

Für alle Vertragsverhältnisse, unabhängig davon, um welche der in I. genannten Leistungsarten es sich handelt, gelten ergänzend zu den einschlägigen VDMA-Bedingungen und im Zweifel vorrangig folgende zusätzliche Vertragsbedingungen:

1. Auslandsgeschäfte, anzuwendendes Recht, Vertragssprache

a) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der in Bezug genommenen VDMA-Bedingungen gelten auch für Auslandsgeschäfte.
b) Für alle Vertragsverhältnisse, auch bei künftigen Leistungen, gilt ausschließlich Deutsches Recht, ausgenommen das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG).
c) Die Vertragssprache ist deutsch. Sofern der Vertrag oder Teile des Vertrages auch in anderer Sprache als in Deutsch ausgefertigt werden, so ist bei Widersprüchen die deutsche Fassung verbindlich. Die Übersetzungen dienen nur der Erleichterung des Verständnisses.

2. Zusätzliche Haftungsgrenzen

a) Eine Verzugsentschädigung kann von uns erst verlangt werden, wenn uns der Besteller nach Verzugseintritt nochmals schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens sechs Werktagen gesetzt hat und der Verzug nach Fristablauf noch andauert.
b) Unabhängig von allen sonstigen Haftungsgrenzen wird unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund, das heißt auch für die Mängelhaftung – in jedem Fall auf den voraussehbaren Schaden beschränkt, ausgenommen bei Vorsatz oder einer Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

3. Vermögensverschlechterungen des Bestellers

a) Werden uns Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung des Vermögens des Bestellers ergibt und die zu berechtigten Zweifeln über die vertragsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers Anlass geben, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet.
b) Falls der Besteller nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit leistet, können wir vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt auch dann, wenn unsere Leistung ganz oder teilweise erbracht ist.

4. Mängelprotokoll

Auf unser ausdrückliches Verlangen ist bei der Abnahme unserer Leistungen ein Mängelprotokoll zu erstellen, in welches insbesondere alle Mängel aufzunehmen sind, deren Geltendmachung sich der Besteller vorbehält. Das Mängelprotokoll ist von Vertretern beider Vertragsparteien zu unterzeichnen.

5. Keine Vertretungsbefugnis unserer Monteure
Unsere Monteure sind nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Für die Vertragsabwicklung ist ausschließlich unsere Kundendienstabteilung zuständig.

6. Keine Haftung für fehlerhafte Beistellungen
Für den Fall, dass es infolge von fehlerhaften Beistellungen des Bestellers zu Schäden kommt, oder dass aus diesen Gründen das gesamte Gewerk mangelhaft ist, stellt der Besteller den Lieferer von etwaigen Ansprüchen frei.

III. ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DIE LIEFERUNG VON MASCHINEN UND ANDEREN GEGENSTÄNDEN

Für die Lieferung von Maschinen, Maschinenelementen, -zubehör und sonstigen Gegenständen gelten ergänzend zu den VDMA-Lieferbedingungen (I.1) und den zusätzlichen Vertragsbedingungen für alle Leistungen (II.) – im Zweifel vorrangig – nachfolgende besondere Vertragsbedingungen:

1. Verantwortung des Bestellers für beizubringende Unterlagen

a) Der Besteller übernimmt für Pläne, Unterlagen, Zeichnungen, Muster und dergleichen, soweit sie von ihm selbst beizubringen sind, die alleinige Verantwortung.

Der Besteller hat insbesondere dafür einzustehen, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen oder deren Ausführung nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen.

b)    Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber insbesondere nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund von ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden.
c)    Ergibt sich trotzdem eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn bei Regressansprüchen schadlos zu halten.


2.    Mehrkosten für Nachbesserungsarbeiten im Ausland

Sind Nachbesserungen an Liefergegenständen vorzunehmen, die der Besteller bereits an einen ausländischen Kunden versandt hat, hat der Besteller die Mehrkosten zu tragen, die durch die Nachbesserungsarbeiten im Ausland entstehen, insbesondere die Mehrkosten für die Gestellung der Monteure und Hilfskräfte des Lieferers.

3.    Gewährleistungsbeschränkung für Fertigung nach Zeichnung

Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer - unabhängig von sonstigen Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen - nur für die zeichnungsgemäße Ausführung.

4.    Rücktritt und Herabsetzung des Lieferpreises

Kommt der Lieferer mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug oder schlägt sie sonst fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung des Lieferpreises verlangen.

5.    Eigentumsvorbehalt

Wir liefern ausschließlich unter einem umfassenden verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt. Hierfür gelten die "Besonderen Vertragsbedingungen über den Eigentumsvorbehalt Firma FIBRO
(Rundtische), Stand Juni 1992". Eine Textfassung schicken wir ihnen auf Anforderung gerne kostenfrei zu.

 

 

IV. ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR MONTAGEN

Für Montagearbeiten - auch soweit sie zusammen mit Lieferungen erbracht werden, vgl. 1.4 - gelten ergänzend zu den VDMA-Montagebedingungen (1.2) und den zusätzlichen Vertragsbedingungen für alle Leistungen (II.) - im Zweifel vorrangig - nachfolgende besondere Vertragsbedingungen 

1.   Montagepreis

a)    Die Montagearbeiten werden grundsätzlich nach Zeit- und sonstigem Aufwand zu unseren bei Auftragserteilung geltenden Verrechnungssätzen für Montageleistungen abgerechnet, die wir Ihnen, sofern diese nicht beigefügt sind, auf schriftliche Anforderung gerne kostenlos übersenden.
b)    Die für die Montage erforderlichen Materialien werden entsprechend der tatsächlich benötigten Menge zu den jeweils bei Durchführung der Montagearbeiten bei uns gültigen Preisen abgerechnet.

2.    Abrechnung und Zahlung

a)    Die Abrechnung der Montageleistungen erfolgt grundsätzlich nach Abnahme. Wir sind jedoch berechtigt, entsprechend dem Montagefortschritt wöchentlich oder monatlich angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Wird die Montage auf Veranlassung des Bestellers für einen nicht unerheblichen Zeitraum unterbrochen, können wir die bis dahin erbrachten Montageleistungen abrechnen.
b)    Die Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
c)    Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

3.    Leistungsnachweise

a)    Der Besteller hat die erbrachten Leistungen auf Verlangen unserer Monteure mindestens einmal wöchentlich, spätestens jedoch nach Abschluss der Montagearbeiten auf den Tätigkeitsberichten zu bescheinigen.
b)    Vom Besteller unterschriebene Leistungsnachweise sind grundsätzlich unanfechtbare Abrechnungsgrundlagen.

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