Allgemeine Einkaufsbedingungen der FIBRO Rundtische GmbH
1 Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der FIBRO Rundtische GmbH („Auftraggeber“) und deren Lieferanten und Dienstleistern („Auftragnehmer“) im Bereich des Beschaffungswesens. Bedingungen des Auftragnehmers oder abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich anerkannt hat. Als Anerkennung gilt weder das Schweigen des Auftraggebers noch die Durchführung des Auftrags.
2 Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Das jeweilige Angebot des Auftragnehmers ist verbindlich und kostenfrei. Bestellungen, Abschlüsse, Lieferabrufe sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Schrift- oder Textform (insbesondere Fax, EDI oder E-Mail).
2.2 Bestellungen des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer innerhalb von drei (3) Arbeitstagen unter Angabe aller wesentlichen Bestelldaten zu bestätigen. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht binnen fünf (5) Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
3 Liefer- und Leistungsumfang
3.1 Sämtliche für eine einwandfreie Leistung, Lieferung bzw. einen einwandfreien Fertigungs- und Montageablauf erforderlichen Leistungen gehören auch dann ohne zusätzliche Vergütung zum Leistungsumfang des Auftragnehmers, wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag aufgeführt sind. Bei Überlieferungen ist der Auftraggeber berechtigt, diese auf Kosten des Auftragnehmers zurückzuweisen.
3.2 Wird bei den Arbeiten das für die Herstellung des Produkts oder Erbringung der Leistung des Auftragnehmers erforderliche Material vom Auftraggeber geliefert oder gestellt, umfasst die Leistung des Auftragnehmers auch das kostenfreie Entladen der LKW sowie den kostenfreien Transport vom Lagerplatz der Teile zum Montage- bzw. Leistungserbringungsort. Bei Installationen, Wartungen und Montagen gehört zum Leistungsumfang ohne zusätzliche Kosten auch die gesetzliche und branchenübliche Dokumentation.
3.3 Gehören zum Auftrag Forschung, Konstruktionen, Entwicklungen, Entwürfe oder ähnliche Leistungen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle Ergebnisse, insbesondere Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Dokumentationen, Benutzerhandbücher etc. an den Auftraggeber zu übergeben. Bei der Entwicklung von Software gehören zum Leistungsumfang insbesondere die Lieferung der Software in Quell- und Objektprogrammform sowie die Dokumentation der Programmentwicklung und -anwendung.
4 Liefertermine, Leistungserbringung und Verzug
4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich, wobei der Eingang beim Auftraggeber maßgeblich ist. Teillieferungen/-leistungen stellen keine Erfüllung dar. Sobald sich beim Auftragnehmer Verzögerungen abzeichnen, hat er dies dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Eine Lieferung/Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen berechtigt den Auftraggeber zu einer für ihn kostenfreien Zurückweisung bis zur Fälligkeit. Im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,2 % des Netto-Bestellwerts je angefangenem Tag der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts, zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Verzugsschaden angerechnet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche dar. Der Auftraggeber hat bei Verzug außerdem Anspruch auf eine Verwaltungspauschale in Höhe von 80 EUR.
4.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit mindestens der Bestellnummer des Auftraggebers beizufügen. Der Empfang von Sendungen ist von der angegebenen Empfangsstelle schriftlich zu bestätigen. Bei Direktversand an Kunden des Auftraggebers ist ein neutraler Lieferschein zu verwenden und eine vom Frachtführer unterzeichnete Versandanzeige an den Auftraggeber zu übermitteln.
4.3 Bei Kaufverträgen (einschließlich Versendungskäufen) geht die Gefahr stets erst mit Übergabe der Produkte am vom Auftraggeber angegebenen Bestimmungsort auf den Auftraggeber über; bei Werkverträgen erst nach schriftlicher Abnahme.
4.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller für ihn geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere zu Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz. Wiege-, Begleit- und Übernahmescheine für Transport und Entsorgung sind unverzüglich an den Auftraggeber zu übergeben.
5 Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Die Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach 14 Tagen mit 3 % Skonto oder nach 60 Tagen netto. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene Lieferung/Leistung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist.
5.2 Auf jeder Rechnung sind die Bestellnummer und sonstige Zuordnungsmerkmale anzugeben. Rechnungen über Teillieferungen/-leistungen sind nur möglich, wenn diese vereinbart waren. Durch die Zahlung wird ein sich eventuell später ergebender Gewährleistungsanspruch nicht berührt.
5.3 Bei Mängelrügen ist der Auftraggeber befugt, die Bezahlung der Rechnung in angemessener Höhe bis zur vollständigen Klärung zurückzustellen und auch noch nach dieser Zeit für den einbehaltenen Betrag gemäß Ziffer 5.1 Skonto abzuziehen.
6 Gewährleistungsansprüche
6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern das Gesetz nicht eine längere Verjährungsfrist vorsieht. Durch die schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers wird die Verjährung seiner Mängelansprüche gehemmt, bis der eine oder andere Teil Verhandlungen oder deren Fortsetzung verweigert. Bei Nacherfüllung beginnt die Gewährleistungsfrist für diese Teile/Leistungen erneut. Durch Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet der Auftraggeber nicht auf Gewährleistungsansprüche.
6.2 Verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung, steht ihm die Wahl der Nacherfüllungsart zu. Gerät der Auftragnehmer mit seiner Nacherfüllungspflicht in Verzug, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen.
6.3 Eine Eingangskontrolle der Produkte findet durch den Auftraggeber nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden unverzüglich gerügt. Darüber hinaus rügt der Auftraggeber Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
7 Haftung und Schadensersatz
7.1 Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nicht anders geregelt, haftet der Auftragnehmer für die beim Auftraggeber und/oder bei mit diesem im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen eintretenden Schäden und Verluste, die durch eine Verletzung der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers verursacht wurden.
7.2 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber sowie alle mit diesem im Sinne des §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Schäden und Aufwendungen (einschließlich Gerichts- und sonstigen Rechtsverfolgungskosten) wegen Sach- oder Personenschäden schadlos zu halten und freizustellen, die durch (a) ein mangelhaftes Produkt, (b) eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Angestellten, Vertreter, Sublieferanten oder sonstigen Repräsentanten oder (c) die Nichtbeachtung von anwendbarem Recht verursacht wurden.
8 Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften und höhere Gewalt
8.1 Bei Installations- und Montagearbeiten auf der Baustelle des Kunden oder beim Auftraggeber ist der Auftragnehmer für die Einhaltung aller Unfallverhütungsvorschriften sowie etwaiger ihm bekannt gegebener Werksvorschriften der Kunden, des Auftraggebers oder sonstiger ihm bekannt gegebener Vorschriften verantwortlich. Der Auftragnehmer muss das Sicherheitsmerkblatt für Angehörige von Fremdfirmen des Auftraggebers einhalten.
8.2 Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Naturkatastrophen oder sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche, unvermeidbare und unverschuldete Umstände befreien den Auftraggeber und Auftragnehmer insoweit für deren Dauer und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Betroffene wird den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Umstände unverzüglich mitteilen. Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar wird, kann der Vertragspartner den Vertrag außerordentlich kündigen.
9 Beistellungen, Eigentum, Nutzungsrechte
9.1 Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, Teile oder andere Gegenstände (insbesondere Modelle, Werkzeuge, Muster, Pläne) und Unterlagen aller Art („Beistellungen“) bleiben im Eigentum des Auftraggebers und dürfen nur zur Ausführung der Bestellung bzw. Beauftragung verwendet werden. Sie sind als Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen und getrennt zu lagern. Der Auftragnehmer hat vor Be- oder Verarbeitung eine Untersuchungs- und Rügepflicht hinsichtlich Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung. Etwaige Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, Untergang oder Vernichtung der Beistellungen sowie alle Folgeschäden, auch ohne Verschulden.
9.2 Entstehen im Zusammenhang mit der Bestellung Verbesserungen beim Auftragnehmer, hat der Auftraggeber ein kostenloses, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur gewerblichen Verwertung und an etwaigen Schutzrechten.
9.3 Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von Beistellungen erwirbt der Auftraggeber Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Beistellung zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen. Ist die Sache des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen, überträgt der Auftragnehmer anteilig Miteigentum.
9.4 Die Regelungen unter den Ziffern 9.1 bis 9.3 gelten auch für Formen, Werkzeuge oder ähnliche Vorrichtungen oder Hilfsmittel, die nach Unterlagen des Auftraggebers gefertigt oder ganz oder teilweise auf dessen Kosten hergestellt werden. Änderungen dürfen nur mit Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. Diese Gegenstände gehen in das Eigentum des Auftraggebers über und sind kostenlos und sachgemäß zu verwahren.
9.5 Der Auftraggeber hat das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die gelieferten oder hergestellten Produkte zu nutzen. Er darf Schutzrechte anmelden. Soweit Standardsoftware verwendet wird, hat der Auftraggeber ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht mindestens im gesetzlichen Umfang, auch zur Weitergabe einfacher Nutzungsrechte an seine Kunden.
10 Qualitätsmanagement und -sicherung
10.1 Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner Leistungen ständig zu überwachen und die anerkannten Regeln der Technik, Sicherheitsvorschriften sowie die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Notwendige Abweichungen sind unverzüglich mitzuteilen. Aktuelle Sicherheitsdatenblätter sind ohne Aufforderung bereitzustellen.
10.2 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die hergestellten oder gelieferten Produkte die Ursprungsbedingungen der EU erfüllen, stellt unaufgefordert Ursprungszeugnisse zur Verfügung und übermittelt innerhalb von 30 Tagen nach Herstellung oder Lieferung die Lieferantenerklärung gemäß geltender EU-Vorschriften. Zudem sind Ursprungsland und 8-stellige Warennummer bei Angebot und Rechnung anzugeben; Änderungen sind schriftlich mitzuteilen.
10.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle relevanten gesetzlichen und behördlichen Anforderungen sowie produkt- und prozessbezogene Merkmale an seine gesamte Lieferkette weiterzugeben.
11 Freistellung von der Produkthaftung
11.1 Ist der Auftragnehmer für einen Produktschaden des vom Auftraggeber hergestellten Produktes verantwortlich, stellt er den Auftraggeber auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, sofern die Ursache in seinem Verantwortungsbereich liegt. Dies umfasst auch Kosten und Aufwendungen (einschließlich Rechtsverfolgung und Maßnahmen wie Rückrufaktionen). Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf die Einrede der Verjährung, es sei denn, der Auftraggeber könnte sich selbst darauf berufen. Gleiches gilt für fehlerhafte Planungs-, Konstruktions-, Instruktions- oder Fertigungsleistungen sowie Folgeschäden.
11.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit dem Auftrag notwendigen Versicherungen (insbesondere Produkthaftpflicht) mit angemessener Deckung zu unterhalten, mindestens bis zum Ablauf der Verjährungsfrist möglicher Mängelansprüche.
12 Schutzrechte
Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch die Lieferung/Leistung und Verwendung der erworbenen Gegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, und stellt den Auftraggeber von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei.
13 Geheimhaltung, Rückgabepflicht
Der Auftragnehmer hat alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen sowie Beistellungen vertraulich zu behandeln und unter Verschluss zu halten. Auf Verlangen sind diese kostenlos zurückzugeben, spätestens wenn sie nicht mehr benötigt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Die Geheimhaltungspflicht gilt für fünf (5) Jahre nach Vertragsende. Eine anderweitige Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
14 Forderungsabtretung, Subunternehmer
14.1 Eine Abtretung von Forderungen gegen den Auftraggeber bedarf dessen Zustimmung (§ 354a HGB bleibt unberührt).
14.2 Der Einsatz von Subunternehmern ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
15 Compliance und Umweltschutz
15.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller geltenden Gesetze, insbesondere zum Umgang mit Mitarbeitern (inkl. Mindestlohngesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz), Umweltschutz und Arbeitssicherheit. Untersagt sind Handlungen, die zu Straftaten wie Betrug, Untreue, Insolvenzdelikten, Wettbewerbsverstößen oder Korruption führen können.
15.2 Der Auftragnehmer strebt eine sichere Produktion und geringe Umweltbelastung an und gewährleistet, dass seine Produkte bei normaler Nutzung keine Gesundheits- oder Umweltgefahren darstellen.
15.3 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen Nachweise zur Gesetzeseinhaltung vorzulegen.
15.4 Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber unabhängig von der Vertragslaufzeit von allen Ansprüchen wegen Verstoßes gegen 15.1 frei.
16 Rücktritts- und Kündigungsrechte
16.1 Neben den gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechten kann der Auftraggeber bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Auftragnehmers oder drohendem Zahlungsausfall mit sofortiger Wirkung zurücktreten oder kündigen.
16.2 Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit schriftlich kündigen, wenn die bestellten Produkte oder Leistungen infolge nachträglicher Umstände nicht mehr benötigt werden. In diesem Fall wird die nachweislich erbrachte Teilleistung vergütet.
17 Gesetzliche Rechte und Ansprüche
Soweit hierin nicht ausdrücklich anders geregelt, bleiben alle gesetzlichen Rechte und Ansprüche (z. B. Schadensersatz, Gewährleistung, Rücktritt, Kündigung) unberührt.
18 Schlussbestimmungen
18.1 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Gerichtsstand ist Heilbronn, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstands. Der Auftraggeber kann Ansprüche auch vor einem anderen zuständigen Gericht geltend machen.
18.2 Erfüllungsort ist der vom Auftraggeber angegebene Ort; mangels Vereinbarung der Sitz des Auftraggebers.
18.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.